Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin wirksam aus der H. W. GmbH & Co KG ausgeschlossen worden ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien waren ursprünglich zusammen mit ihrer Mutter, E. W., und ihrer Schwester, T. Sch. Kommanditisten der 1965 gegründeten H. W KG; ihr Vater, H. W., war deren einziger Komplementär. Die Kommanditeinlagen hatten die drei Geschwister von ihrem Vater geschenkt bekommen. Seit 1965 war der Beklagte als Prokurist für die KG tätig. Zuvor hatte er in dem von seinem Vater betriebenen Handelsunternehmen als Angestellter gearbeitet. Im Jahre 1975 äußerte der Beklagte seinem Vater gegenüber, daß er aus der Gesellschaft ausscheiden und ein eigenes Unternehmen gründen wolle, falls er nicht spätestens nach dessen Tod den Familienbetrieb ohne seine beiden Geschwister weiterführen könne. Vor diesem Hintergrund kam es am 26. Februar 1976 zur Gründung der H. W. GmbH & Co KG.
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