I. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch um Ersatz von Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 125.545,32 DM.
II. Die Klägerin beauftragte die Beklagte im Juni 1994 mit der Errichtung eines Einfamilienhauses zu einem Festpreis von 720.000 DM. Die Geltung der
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