LAG München, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 9/08
ArbG München, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 12127/07
Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen; Verpflichtung zur Rückzahlung von Aus- oder Fortbildungskosten
BAG, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 621/08
DRsp Nr. 2011/9411
Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen; Verpflichtung zur Rückzahlung von Aus- oder Fortbildungskosten
1. Eine Klausel in einer vorformulierten Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Kosten der Aus- oder Fortbildung zu erstatten hat, wenn er vor dem Abschluss der Ausbildung auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, benachteiligt den Arbeitnehmer regelmäßig nicht unangemessen iSd. § 307 Abs. 1BGB.2. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Aus- oder Weiterbildung nicht in einem "Block", sondern in mehreren, zeitlich voneinander getrennten Abschnitten erfolgt, sofern nach der Vereinbarung die zeitliche Lage der einzelnen Aus- oder Fortbildungsabschnitte den Vorgaben der Aus- oder Fortbildungseinrichtung entspricht und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit einräumt, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Aus- oder Fortbildungsabschnitten oder deren zeitliche Lage festzulegen.Orientierungssätze:
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