KG - Beschluss vom 26.10.2011
25 W 23/11
Normen:
HGB § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 32
MDR 2012, 237
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 95 AR 26/11

Irreführung durch Führung des Begriffs Institut im Namen eines Vereins

KG, Beschluss vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 25 W 23/11

DRsp Nr. 2011/20888

Irreführung durch Führung des Begriffs "Institut" im Namen eines Vereins

1. Das firmenrechtliche Irreführungsverbot gemäß § 18 Abs. 2 HGB gilt im Vereinsrecht entsprechend. 2. Von einer Irreführung i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB kann erst dann ausgegangen werden, wenn die "angesprochenen Verkehrskreise" getäuscht werden können. 3. Eine Irreführung durch einen privaten Verein, der in seinem Namen das Wort "Institut" führt, liegt nur dann nicht vor, wenn diesem Begriff eine Tätigkeitsbezeichnung hinzugefügt ist.

Die Beschwerde des Beteiligten vom 22. März 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 07. Februar 2011 wird nach einem Wert von 3.000 € zurückgewiesen.

Normenkette:

HGB § 18 Abs. 2;

Gründe:

A. Der Beteiligte meldete am 08. Januar 2011 seine Gründung beim Amtsgericht Charlottenburg zur Eintragung in das Vereinsregister an. Nach § 2 Abs. 1 der Gründungssatzung soll Zweck u.a. sein, sich der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der iranischen und der deutsch-iranischen Politik zur Förderung des politischen und wirtschaftlichen Austauschs zwischen Deutschland und Iran zu widmen.