Die Beschwerde des Beteiligten vom 22. März 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 07. Februar 2011 wird nach einem Wert von 3.000 € zurückgewiesen.
A. Der Beteiligte meldete am 08. Januar 2011 seine Gründung beim Amtsgericht Charlottenburg zur Eintragung in das Vereinsregister an. Nach § 2 Abs. 1 der Gründungssatzung soll Zweck u.a. sein, sich der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der iranischen und der deutsch-iranischen Politik zur Förderung des politischen und wirtschaftlichen Austauschs zwischen Deutschland und Iran zu widmen.
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