OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.05.1996
22 U 269/95
Normen:
BGB § 463 S. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 431
OLGReport-Düsseldorf 1997, 18
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 66/94

Kaufrecht: Untersuchungs- und Hinweispflichten des gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.1996 - Aktenzeichen 22 U 269/95

DRsp Nr. 2007/14704

Kaufrecht: Untersuchungs- und Hinweispflichten des gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers

Ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler ist zwar nicht verpflichtet, generell von ihm angebotene Fahrzeuge auf Mängel zu überprüfen; liegen aber greifbare Anhaltspunkte für einen Schaden vor - hier: unsaubere Schweißnaht, die beim Öffnen der Motorhaube für einen Gebrauchtwagenhändler ohne weiteres erkennbar ist -, muß er weitere Untersuchungen anstellen und den Käufer auf den Verdacht eines Vorschadens hinweisen; andernfalls verschweigt er den Mangel arglistig.

Normenkette:

BGB § 463 S. 2 ;
Vorinstanz: LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 66/94
Fundstellen
NJW-RR 1997, 431
OLGReport-Düsseldorf 1997, 18