Die Berufung der Beklagten zu 1.) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Beklagte zu 1.) ist durch das Urteil des Landgerichts Berlin auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 2.) beschwert. Denn das Landgericht hat der Beklagten zu 1.) den gegenüber der Beklagten zu 2.) geforderten Anteil am streitgegenständlichen Konto lediglich aus dem Hilfsantrag zugesprochen.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat folgt den im wesentlichen zutreffenden Erwägungen des Landgerichts. Ergänzend ist zu bemerken:
Testen Sie "Musterverträge" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|