Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Aufhebungsvereinbarung vom 12.07.2003 zum 31.10.2003 und nicht durch Kündigung der Beklagten vom 26.07.2003 zum 31.10.2003 beendet worden ist.
Die Klägerin war seit dem 01.07.1995 bei der Beklagten, die bundesweit Einzelhandelsfilialen betreibt, als Verkäuferin beschäftigt. Die monatliche Bruttovergütung betrug bei 20 Stunden wöchentlich 1.021,40 EUR.
Am 12.07.2003 schlossen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen zum 31.10.2003 enden sollte (Bl. 7 d.A.). Unter dem Punkt Bemerkungen ist in dem Vereinbarungsformular handschriftlich eingefügt:
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