Die 1947 geborene Kl., die bereits viermal verheiratet war und einen im September 1986 geborenen Sohn erzieht, heiratete am 15.4.1999 den Bekl. Dieser zog am 1.5.1999 in ihre Wohnung ein und gab ihr von seinem Nettoverdienst von 2.500 DM Wirtschaftsgeld in Höhe von 1.700 DM. Bereits einen Monat später forderte die Kl. den Bekl. auf, die Wohnung zu verlassen, und führte in der Wohnung eine strikte Trennung durch. Ende Juli 1999 zog der Bekl. aus. Die Kl. hat beantragt, den Bekl. zu verurteilen, ab Februar 2000 monatlichen Unterhalt von 800 DM zu zahlen. Das AG (FamGer.) hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. blieb ohne Erfolg.
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