AP Nr. 28 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung
AuA 2006, 751
AuR 2006, 213
BAGE 117, 44
BB 2006, 1057
DB 2006, 1165
NJW 2006, 2060
NZA 2006, 563
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 21.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 37/04
ArbG Köln, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 14032/03
ArbG Köln, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 14033/03
ArbG Köln, vom 05.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 3126/03
ArbG Köln, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3069/03
ArbG Köln, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3070/03
ArbG Köln, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3071/03
Keine Inhaltskontrolle eines Widerrufsvorbehalts in Betriebsvereinbarung
BAG, Urteil vom 01.02.2006 - Aktenzeichen 5 AZR 187/05
DRsp Nr. 2006/10953
Keine Inhaltskontrolle eines Widerrufsvorbehalts in Betriebsvereinbarung
»Die Regelung eines Widerrufsvorbehalts in einer Betriebsvereinbarung unterliegt gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.«
Orientierungssätze:1. Die Erweiterung oder Beschränkung des Antrags und insbesondere der Wechsel vom Leistungs- zum Feststellungsantrag bei unverändertem Sachverhalt stellen gem. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung dar. Eine Antragsbeschränkung ist deshalb in der Revisionsinstanz noch zulässig.2. Das rechtliche Interesse an einer Feststellung ist in der Regel zu verneinen, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Dies gilt nicht für eine Klage auf künftige Leistungen (§ 259ZPO).3. Ohne Vereinbarung eines Rechts zur einseitigen Änderung ist der entgeltwirksame Widerruf einer vertraglich übertragenen Zusatzfunktion nicht möglich.4. Die Senatsrechtsprechung zur Anwendung des § 308 Nr. 4 BGB bei Widerrufsvorbehalten ist auf die in Betriebsvereinbarungen geregelten Widerrufsvorbehalte nicht anwendbar.5. Auch die in Betriebsvereinbarungen geregelten Widerrufsvorbehalte unterliegen einer gerichtlichen Ausübungskontrolle nach § 315 Abs. 3BGB.