BGH - Urteil vom 20.09.2010
II ZR 296/08
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; GmbHG § 19; GmbHG § 30; GmbHG § 31; GmbHG § 32a; GmbHG a.F. § 32b; BGB § 280 Abs. 1; InsO a.F. § 135;
Fundstellen:
BNotZ 2011, 33
EWiR § 135 InsO a.F. 1/2010, 757
JuS 2011, 262
NotBZ 2011, 33
WM 2010, 2037
ZIP 2010, 2092
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 138/06
LG Frankfurt am Main, vom 02.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 40/06

Kündigung der Patronatserklärung einer Muttergesellschaft in einer gegenüber ihrer bereits in der Krise befindlichen Tochtergesellschaft mit Wirkung für die Zukunft bei Vereinbarung eines Kündigungsrechts; Möglichkeit der Kündigung einer Patronatserklärung einer Muttergesellschaft der Übernahme fälliger Verbindlichkeiten zur Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer Tochtergesellschaft; Wirksamkeit der Kündigung einer konzernintern getroffenen Vereinbarung trotz Entgegenstehens von Grundsätzen des Eigenkapitalersatzrechts oder des sog. Finanzplankredits

BGH, Urteil vom 20.09.2010 - Aktenzeichen II ZR 296/08

DRsp Nr. 2010/18428

Kündigung der Patronatserklärung einer Muttergesellschaft in einer gegenüber ihrer bereits in der Krise befindlichen Tochtergesellschaft mit Wirkung für die Zukunft bei Vereinbarung eines Kündigungsrechts; Möglichkeit der Kündigung einer Patronatserklärung einer Muttergesellschaft der Übernahme fälliger Verbindlichkeiten zur Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer Tochtergesellschaft; Wirksamkeit der Kündigung einer konzernintern getroffenen Vereinbarung trotz Entgegenstehens von Grundsätzen des Eigenkapitalersatzrechts oder des sog. Finanzplankredits

a) Verspricht eine Muttergesellschaft in einer (Patronats-)Erklärung gegenüber ihrer bereits in der Krise befindlichen Tochtergesellschaft, während eines Zeitraums, der zur Prüfung der Sanierungsfähigkeit erforderlich ist, auf Anforderung zur Vermeidung von deren Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung deren fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen, kann diese Erklärung mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden, wenn die Parteien nach den Umständen des Einzelfalles ein entsprechendes Kündigungsrecht vereinbart haben. b) Der Wirksamkeit der Kündigung einer solchen konzernintern getroffenen Vereinbarung stehen weder die Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts noch diejenigen des sog. Finanzplankredits entgegen (vgl. BGHZ 142, 116).