Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und davon abhängige Vergütungsansprüche, die der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs erhebt.
Der bei Klageerhebung 33 Jahre alte Kläger trat im Jahre 1989 in die Dienste der Beklagten. Die monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 1.500,00 Euro.
Am 12. März 2004 wurde dem Kläger ein Schreiben der Beklagten mit folgendem Wortlaut übergeben:
"Sehr geehrter Herr S,
wir kündigen den Arbeitsvertrag mit Ihnen zum 16. April 2004 auf.
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