Kündigungsrecht des Geschäftsinhabers einer atypischen stillen Gesellschaft
BGH, Urteil vom 07.02.1994 - Aktenzeichen II ZR 191/92
DRsp Nr. 1994/1090
Kündigungsrecht des Geschäftsinhabers einer atypischen stillen Gesellschaft
»Ist eine als atypische stille Gesellschaft errichtete Publikumsgesellschaft so ausgestaltet, daß die stillen Gesellschafter das Anlagekapital aufbringen und der Geschäftsinhaber weder am Gewinn noch am Verlust nennenswert beteiligt ist, sondern eine Vergütung und Aufwendungsersatz erhält, dann ist eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung grundsätzlich unwirksam, die dem Geschäftsinhaber das einseitige Recht gibt, die kapitalanlegenden Gesellschafter nach freie Ermessen "hinauszukündigen".«