Führt eine GbR sonstige Leistungen (ausschließlich) an ihre Gesellschafter aus, die in deren konkretem Einzelinteresse liegen und zahlen die Gesellschafter insoweit "zum Ausgleich der Verluste" bestimmte Beträge, kann ein Leistungsaustausch vorliegen. Es ist zur Annahme eines Leistungsaustausches nicht erforderlich, daß die monatlichen, als Einlagen bezeichneten Zahlungen (Gegenleistung) der Gesellschafter am Maßstab der Inanspruchnahme der Gesellschaftsleistung bemessen sind.
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