Die Beschwerdeführerin hatte mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1992 wegen einer titulierten Forderung und Kosten in Höhe von insgesamt 1807,06 DM Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin gestellt. Ein zuvor unternommener Versuch, aus einem rechtskräftigen Versäumnis-Teilurteil des Arbeitsgerichts Göttingen gegen die Antragsgegnerin zu vollstrecken, war erfolglos geblieben, weil die Antragsgegnerin gegenüber dem Gerichtsvollzieher bei einem Pfändungsversuch am 09.10.1992 erklärt hatte, nicht zahlen zu können und einer Durchsuchung ihrer Geschäftsräume nach pfändbaren Sachen widersprochen hatte.
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