Unter Zurückweisung der jeweiligen weitergehenden Rechtsmittel wird die angefochtene Entscheidung dergestalt abgeändert, dass im Beschlusstenor unter Zf. II. der 3. Absatz, beginnend mit „Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners…“, ersatzlos entfällt.
Im Übrigen bleibt es, auch im Kostenausspruch, bei der angefochtenen Entscheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
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