Die Beklagten mieteten von den Klägern für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Mai 2003 nach Besichtigung der Räumlichkeiten ein Reihenhaus in B., S.straße ... . In § 1 des Mietvertrages heißt es:
"Die Wohnfläche wird mit 126,45 Quadratmetern vereinbart".
Die monatliche Miete betrug zunächst 1.300 DM, ab dem 1. Februar 2002 682,57 EURO. Die monatliche Nebenkostenvorauszahlung belief sich auf 58,80 EURO. Nach § 5 des Mietvertrages erfolgte die Abrechnung der Betriebskosten nach dem Verhältnis der Wohnfläche.
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