Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 43 vom 18.09.2018
ZIP 2018, 2433
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Sa 17/17
ArbG Hamburg, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 39/17
Mindestlohn - arbeitsvertragliche AusschlussfristPrüfung des Transparenzgebotes nach der Gesetzeslage zum Zeitpunkt der vereinbarten BedingungenUnterschiedliche Auswirkungen der Vereinbarung eines Ausschlussfristenregelung vor oder nach der Geltung des MindestlohngesetzesUnwirksamkeit einer auch den gesetzlichen Mindestlohn umfassenden vertraglichen AusschlussfristenregelungTransparenzkontrolle einer vertraglichen Ausschlussfristenregelung bei Fortführung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in den zeitlichen Geltungsbereich des MindestlohngesetzesInhalt und Verständnis des Transparenzgebotes
BAG, Urteil vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 9 AZR 162/18
DRsp Nr. 2018/13786
Mindestlohn - arbeitsvertragliche AusschlussfristPrüfung des Transparenzgebotes nach der Gesetzeslage zum Zeitpunkt der vereinbarten BedingungenUnterschiedliche Auswirkungen der Vereinbarung eines Ausschlussfristenregelung vor oder nach der Geltung des MindestlohngesetzesUnwirksamkeit einer auch den gesetzlichen Mindestlohn umfassenden vertraglichen AusschlussfristenregelungTransparenzkontrolle einer vertraglichen Ausschlussfristenregelung bei Fortführung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in den zeitlichen Geltungsbereich des MindestlohngesetzesInhalt und Verständnis des Transparenzgebotes
1. Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die entgegen § 3 Satz 1 MiLoG auch den gesetzlichen Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde.2. § 3 Satz 1 MiLoG schränkt die Anwendung der §§ 306, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ein.Orientierungssätze:1. Die Transparenz einer in einem Verbrauchervertrag gestellten oder als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarten Ausschlussfrist, die den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnimmt, ist nach der Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen (Rn. 42 f.).
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