BGH - Beschluß vom 25.03.1988
2 StR 93/88
Normen:
StGB (1975) vor § 1,;
Fundstellen:
BGHSt 35, 246
DRsp III(328)115d-f
EzSt StGB § 223 Nr. 1
JZ 1988, 1021
JuS 1989, 145
JuS 1989, 145, 280
MDR 1988, 685
NJW 1988, 2310
NStE StGB § 225 Nr. 2
NStZ 1988, 406
NStZ 1988, 407
StV 1988, 523

Mutmaßliche Einwilligung in ärztlichen Heileingriff

BGH, Beschluß vom 25.03.1988 - Aktenzeichen 2 StR 93/88

DRsp Nr. 1992/2564

Mutmaßliche Einwilligung in ärztlichen Heileingriff

»a) Ärztliche Eingriffe, die dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen, dürfen auch vorgenommen werden, wenn sie nicht der Beseitigung einer gegenwärtigen Lebensgefahr dienen. b) Der Rechtfertigungsgrund der mutmaßlichen Einwilligung entfällt nicht bereits dann, wenn der Arzt die Möglichkeit, eine ausdrückliche Entscheidung des Patienten herbeizuführen, fahrlässig ungenutzt gelassen hat.«

Normenkette:

StGB (1975) vor § 1,;

Die angeklagten Ärzte haben sich nicht des Versuchs einer rechtswidrigen beabsichtigten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Einer etwaigen Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung steht der Eintritt der Verfolgungsverjährung entgegen.