Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer eines am 1. Dezember 1986 bezugsfertig gewordenen Zweifamilienhauses in X. Die Wohnung im Erdgeschoß nutzten die Kläger selbst, eine ca. 30 qm große Einliegerwohnung im Kellergeschoß vermieteten sie mit Vertrag vom 15. Dezember 1986 ab 1. Dezember 1986 an die Eltern des Klägers, die in Y eine Wohnung hatten.
Der formularmäßige Mietvertrag enthält unter § 3 Nr. 2 (Nebenabgaben) weder Streichungen noch Eintragungen. Nebenabgaben wurden nicht gezahlt.
Am 15. Juni 1990 schlossen die Kläger mit Wirkung ab 1. Juli 1990 über dieselbe Wohnung einen Mietvertrag mit dem Bruder des Klägers und dessen Ehefrau. Nebenabgaben sollten nach § 3 Nr. 2 des Vertrages "laut Abrechnung" besonders erhoben werden. Eine Nebenkostenabrechnung wurde für 1990 nicht erstellt.
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