Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bocholt vom 11.05.2023 im schriftlichen Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und eventuellen Beschwerderücknahme binnen zwei Wochen.
I.
Der Antragsteller wendet sich im Vollstreckungsabwehrverfahren gegen die Zwangsvollstreckung von Trennungsunterhaltsansprüchen aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde des Zeugen R..
Die Beteiligten haben am 00.07.1999 geheiratet und sind seit dem 00.10.2022 rechtskräftig geschieden. Ihre Trennung erfolgte am 00.01.2021. Bis einschließlich Dezember 2021 zahlte der Antragsteller an die Antragsgegnerin einen monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 506 €. Im Januar 2022 überwies der Antragsteller der Antragsgegnerin einen anteiligen Unterhalt i.H.v. 97,17 € und benannte in der Überweisung den Verwendungszweck mit "Trennungsgeld G. bis zum 06.01.2022, wie abgesprochen" (vgl. Kontoauszug Bl. 28). Ab dem 07.01.2021 stellte der Antragsteller die Zahlung von Trennungsunterhalt ein.
Bereits am 17.12.2021 hatten die Beteiligten bei dem Zeugen Q. R. eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung mit Immobilienübertragung (Bl. 4 ff der GA) unterzeichnet.
Testen Sie "Musterverträge" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|