Der Senat bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz: LG Aachen, MDR 1988,506 = Rpfleger 1988,266.
c. »Die Voraussetzungen, unter denen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeurkG die Aushändigung einer Urschrift erfolgen kann, liegen nicht vor.
Einer Herausgabe der Urschrift des Erbvertrages wie ihrer Vernichtung steht § 25 Abs. 2 BNotO entgegen. Die Vorschrift bestimmt, daß ein Erbvertrag in der Verwahrung des Notars verbleibt, wenn die Beteil. die besondere amtliche Verwahrung (nach § 2277 BGB) ausgeschlossen haben [§ 34 Abs. 2 BeurkG], und daß die Urkunde nach dem Eintritt des Erbfalls von dem Notar an das Nachlaßgericht abzuliefern ist. Diese eindeutige gesetzl. Regelung schließt nach ganz herrschender und richtiger Ansicht [folgen Nachw.] eine Herausgabe der Urschrift des Erbvertrages an die Beteil. Ä vom hier nicht gegebenen Fall des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeurkG abgesehen Ä aus, und zwar auch dann, wenn die Vertragschließenden den Erbvertrag inzwischen nach § 2290 Abs. und 4 oder durch ein gemeinschaftliches Testament nach § aufgehoben haben.«
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