OLG Köln vom 14.12.1988
2 Wx 23/88
Normen:
BGB §§ 2277, 2290 ff; BNotO § 25 Abs.2; BeurkG § 45 Abs.1;
Fundstellen:
DNotZ 1989, 643
DNotZ 1990, 452
DRsp IV(470)264c
NJW-RR 1989, 452
Rpfleger 1989, 240

OLG Köln - 14.12.1988 (2 Wx 23/88) - DRsp Nr. 1992/9603

OLG Köln, vom 14.12.1988 - Aktenzeichen 2 Wx 23/88

DRsp Nr. 1992/9603

»Der notarielle Erbvertrag hat auch nach seiner Aufhebung in amtlicher Verwahrung zu verbleiben. Dem mit der Aufhebung des Vertrages begründeten Verlangen, seine Urschrift an die Vertragsschließenden herauszugeben oder zu vernichten, darf der Notar daher nicht entsprechen.«

Normenkette:

BGB §§ 2277, 2290 ff; BNotO § 25 Abs.2; BeurkG § 45 Abs.1;

Der Senat bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz: LG Aachen, MDR 1988,506 = Rpfleger 1988,266.

c. »Die Voraussetzungen, unter denen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeurkG die Aushändigung einer Urschrift erfolgen kann, liegen nicht vor.

Einer Herausgabe der Urschrift des Erbvertrages wie ihrer Vernichtung steht § 25 Abs. 2 BNotO entgegen. Die Vorschrift bestimmt, daß ein Erbvertrag in der Verwahrung des Notars verbleibt, wenn die Beteil. die besondere amtliche Verwahrung (nach § 2277 BGB) ausgeschlossen haben [§ 34 Abs. 2 BeurkG], und daß die Urkunde nach dem Eintritt des Erbfalls von dem Notar an das Nachlaßgericht abzuliefern ist. Diese eindeutige gesetzl. Regelung schließt nach ganz herrschender und richtiger Ansicht [folgen Nachw.] eine Herausgabe der Urschrift des Erbvertrages an die Beteil. Ä vom hier nicht gegebenen Fall des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeurkG abgesehen Ä aus, und zwar auch dann, wenn die Vertragschließenden den Erbvertrag inzwischen nach § 2290 Abs. und 4 oder durch ein gemeinschaftliches Testament nach § aufgehoben haben.«