Die Kläger gründeten die Firma K. GmbH und beantragten im April 1994 deren Eintragung in das Handelsregister. Im August 1994 nahm die in Gründung befindliche GmbH (im folgenden: GmbH i.G.) den Eintragungsantrag zurück. Zuvor, mit notariellem Vertrag vom 25. Oktober 1993, hatten die Kläger, handelnd als Geschäftsführer der GmbH i.G., von dem Beklagten ein Grundstück zum Preise von 900.000 DM gekauft. Die ersten beiden vertraglich vorgesehenen Raten, nämlich 50.000 DM bei Beurkundung und 20.000 DM "bis zum 15. November 1993 für die Aufwendungen des Verkäufers in bezug auf den Vertragsgegenstand" wurden gezahlt. Zu weiteren Zahlungen kam es nicht, so daß der Beklagte nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung mit Schreiben vom 30. Mai 1994 an die GmbH i.G. u.a. mitteilte:
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