BGH - Urteil vom 28.11.1997
V ZR 178/96
Normen:
BGB § 346 Satz 2; ZPO § 50 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AG 1998, 138
BB 1998, 862
BGHR BGB § 346 S. 2 Dienstleistung 1
BGHR ZPO § 50 Abs. 1 Parteifähigkeit 3
DB 1998, 302
DNotZ 1998, 883
DRsp I(130)449b
DRsp IV408(191)h
JR 1998, 290
MDR 1998, 338
NJW 1998, 1079
WM 1998, 245
ZIP 1998, 109
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Neubrandenburg,

Parteifähigkeit einer Vor-GmbH; Ersatz von Verwendungen des Käufers nach Rücktritt vom Kaufvertrag

BGH, Urteil vom 28.11.1997 - Aktenzeichen V ZR 178/96

DRsp Nr. 1998/1640

Parteifähigkeit einer Vor-GmbH; Ersatz von Verwendungen des Käufers nach Rücktritt vom Kaufvertrag

»1. Eine sog. Vor-GmbH ist im Zivilprozeß aktiv parteifähig. 2. Hat sich der Verkäufer in einem Grundstückskaufvertrag verpflichtet, das Grundstück auf seine Kosten von bestehenden Gebäuden freizumachen, so hat der Käufer im Falle des Rücktritts des Verkäufers nach § 326 Abs. 1 BGB diesem nicht nach § 346 Satz 2 BGB die Aufwendungen für den Abriß zu vergüten.«

Normenkette:

BGB § 346 Satz 2; ZPO § 50 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger gründeten die Firma K. GmbH und beantragten im April 1994 deren Eintragung in das Handelsregister. Im August 1994 nahm die in Gründung befindliche GmbH (im folgenden: GmbH i.G.) den Eintragungsantrag zurück. Zuvor, mit notariellem Vertrag vom 25. Oktober 1993, hatten die Kläger, handelnd als Geschäftsführer der GmbH i.G., von dem Beklagten ein Grundstück zum Preise von 900.000 DM gekauft. Die ersten beiden vertraglich vorgesehenen Raten, nämlich 50.000 DM bei Beurkundung und 20.000 DM "bis zum 15. November 1993 für die Aufwendungen des Verkäufers in bezug auf den Vertragsgegenstand" wurden gezahlt. Zu weiteren Zahlungen kam es nicht, so daß der Beklagte nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung mit Schreiben vom 30. Mai 1994 an die GmbH i.G. u.a. mitteilte: