BGH - Beschluß vom 25.09.1990
KVR 2/89
Normen:
GWB § 18 ; HGB § 86 Abs.1;
Fundstellen:
BB 1991, 89
BGHR GWB § 18 Abs. 1 Nr. 2 Wettbewerbsverbot 1
BGHR GWB § 18 Abs. 1 lit. c, Wesentliche Beeinträchtigung 1
BGHZ 112, 218
DB 1990, 2585
DRsp II(237)211d
GRUR 1991, 626
JZ 1991, 520
NJW 1991, 490
WM 1991, 295
ZIP 1990, 1623
wrp 1991, 148

Pauschalreisenvermittlung; Wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs; Mißbrauchsaufsicht im Hinblick auf ein vertragliches Wettbewerbsverbot

BGH, Beschluß vom 25.09.1990 - Aktenzeichen KVR 2/89

DRsp Nr. 1992/1062

Pauschalreisenvermittlung; Wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs; Mißbrauchsaufsicht im Hinblick auf ein vertragliches Wettbewerbsverbot

»a) Ein vertragliches Wettbewerbsverbot, das über die dem Handelsvertretervertrag wesenseigene und zur sachgerechten Interessenwahrnehmung notwendige Bindung hinausgeht, kann der Mißbrauchsaufsicht der Kartellbehörde nach § 18 GWB unterliegen. ("Pauschalreisen-Vermittlung"). b) Zur Frage einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne des § 18 Abs. 1 lit. c GWB

Normenkette:

GWB § 18 ; HGB § 86 Abs.1;

Gründe:

A. Die Betroffene und Rechtsbeschwerdeführerin [TUI] und die Beigeladenen zu 1 [NUR] und 2 [ITS] sind bundesweit tätige Reiseveranstalter.

Die Betroffene ist die größte inländische Anbieterin von Pauschalreisen mit im Geschäftsjahr 1987/88 2,79 Millionen Teilnehmern und 3,17 Milliarden DM Umsatz. Gesellschafter der Betroffenen, von denen keiner eine 12,5 % übersteigende Beteiligung inne hat, sind die G. S. KG, die H. AG und 453 Reisebüros. Die Betroffene vertreibt die von ihr veranstalteten Pauschalreisen über 2.506 hauptgewerblich tätige Reisebüros, darunter die Reisebüros ihrer Gesellschafter, und über 283 andere Vertriebsstellen in Kaufhäusern sowie in Banken und Sparkassen.