Präventiver Kapitalaufbringungsschutz nach den Grundsätzen der verdeckten Sacheinlage
BGH, Urteil vom 15.01.1990 - Aktenzeichen II ZR 164/88
DRsp Nr. 1992/1462
Präventiver Kapitalaufbringungsschutz nach den Grundsätzen der verdeckten Sacheinlage
»a) Die Umgehung der Vorschriften über den präventiven Kapitalaufbringungsschutz ist im Aktienrecht nach den Grundsätzen der Lehre von der "verdeckten Sacheinlage" auch im Rahmen der Kapitalerhöhung nicht zulässig. Die Vorschriften über die Nachgründung (§§ 52 f AktG) und die Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 AktG schließen die Anwendung dieser Grundsätze nicht aus. Der Umgehungstatbestand setzt keine Umgehungsabsicht voraus. Ob das Bestehen eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit einer Leistung auf das Gesellschaftskapital dafür ausreicht oder ob trotz grundsätzlicher Maßgeblichkeit objektiver Umgehungsvoraussetzungen eine Abrede zwischen dem Bareinleger und dem Vertretungsorgan getroffen werden muß, die den wirtschaftlichen Erfolg der umgangenen Norm umfaßt, bleibt offen.b) Der Schutz gegenwärtiger und künftiger Aktionäre sowie potentieller Gläubiger gebietet es grundsätzlich, diese Vorschriften auch auf die Einbringung einer im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung gegenüber der Gesellschaft bestehenden Darlehensforderung anzuwenden.
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