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(1) 1 § 3 Nr. 8 GewStG nimmt auf § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG Bezug. 2 Die Abschnitte 16 bis 22 KStR sind entsprechend anzuwenden. 3 Zu dem steuerbefreiten Tätigkeitsbereich gehört auch die Vermittlung von Verträgen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Bewertungsgesetzes, z.B. von Mietverträgen für Maschinenringe einschließlich der Gestellung von Personal. 4 Der Begriff "Verwertung" umfaßt auch die Vermarktung bzw. den Absatz, soweit die Tätigkeit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt. 5 Nicht unter die Steuerbefreiung fällt dagegen die Rechts- und Steuerberatung. (2)
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