BGH - Beschluss vom 21.06.2010
II ZR 219/09
Normen:
BGB § 37; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GenG § 31;
Fundstellen:
DStR 2011, 180
MMR 2011, 207
WM 2010, 2360
ZIP 2010, 2397
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 38/08
LG Hamburg, vom 03.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 319 O 135/07

Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins eines Vereinsmitglieds kraft seines Mitgliedschaftsrechts

BGH, Beschluss vom 21.06.2010 - Aktenzeichen II ZR 219/09

DRsp Nr. 2010/20698

Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins eines Vereinsmitglieds kraft seines Mitgliedschaftsrechts

a) Dem Mitglied eines Vereins steht ein Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder des Vereins zu, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Interesse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen. b) Ein berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds, Kenntnis von Namen und Anschriften der übrigen Mitglieder zu erhalten, kann auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des § 37 BGB bestehen, wenn das Mitglied nach dem Umständen des konkreten Falles die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen ausnahmsweise benötigt, um das sich aus seiner Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der Willensbildung im Verein wirkungsvoll ausüben zu können.

1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 37; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GenG § 31;

Gründe

Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht zugelassen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1.