OLG Hamburg, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 38/08
LG Hamburg, vom 03.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 319 O 135/07
Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins eines Vereinsmitglieds kraft seines Mitgliedschaftsrechts
BGH, Beschluss vom 21.06.2010 - Aktenzeichen II ZR 219/09
DRsp Nr. 2010/20698
Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins eines Vereinsmitglieds kraft seines Mitgliedschaftsrechts
a) Dem Mitglied eines Vereins steht ein Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder des Vereins zu, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Interesse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen.b) Ein berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds, Kenntnis von Namen und Anschriften der übrigen Mitglieder zu erhalten, kann auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des § 37BGB bestehen, wenn das Mitglied nach dem Umständen des konkreten Falles die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen ausnahmsweise benötigt, um das sich aus seiner Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der Willensbildung im Verein wirkungsvoll ausüben zu können.
1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 aZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht zugelassen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2ZPO liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Musterverträge" abrufen.
Testen Sie "Musterverträge" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.