Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat in vollem Umfang Erfolg. Dasjenige des Antragstellers führt nicht zum Erfolg.
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die teilweise Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts ist zulässig und begründet. Es hat bei der Entscheidung vom 17.10.2007 zu bleiben. Danach hat der Antragsteller der Antragsgegnerin den sofortigen Zutritt zum ehelichen Haus zu verschaffen und ihr für das ausgewechselte Türschloss einen Schlüssel auszuhändigen.
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