Durch Generalunternehmervertrag vom 20. Juli 1978 erteilte die beklagte Bauherrengemeinschaft der Klägerin den Auftrag, eine Eigentumswohnungsanlage in Berlin zum Festpreis von 2.346.500 DM schlüsselfertig zu errichten. Unter anderem vereinbarten die Parteien die Geltung der
Weiterer Vertragsbestandteil war die Bau- und Leistungsbeschreibung des Architekten der Beklagten (§ 2 Nr. 2 des Vertrags). Darin war eine Kellerabdichtung gegen nicht drückendes Wasser vorgesehen; eine alternativ aufgeführte Isolierung, die sich auch zur Abhaltung von Druckwasser geeignet hätte, wurde von den Vertretern der Beklagten vor Vertragsschluß gestrichen.
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