I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erzielte im Streitjahr (2003) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ferner erhielt sie von ihrem getrennt lebenden Ehemann Unterhaltsleistungen in Höhe von mindestens 13.805 EUR. Am 29. September 2002 stimmte sie mit der Anlage U für 2001 dem Sonderausgabenabzug des Ehemannes zu. Die Zustimmung widerrief sie am 30. Dezember 2005. Der Ehemann machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2003 die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben geltend. Sie wirkten sich jedoch auf seine Steuerlast nicht aus, da die festgesetzte Einkommensteuer ohnehin Null betrug.
Testen Sie "Musterverträge" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|