Die Kläger verlangen Miete aus einem Mietvertrag vom 16. Januar 1990, den der damalige Eigentümer S. mit dem Beklagten für die Zeit vom 1. März 1990 bis 28. Februar 2010 abgeschlossenen hatte. S. hat das Mietobjekt 1994 an H. J. veräußert, der von C. J. und dem Kläger zu 2 beerbt worden ist. Der Kläger zu 1 ist Testamentsvollstrecker für den Erbteil der C. J.
Die Mieträume sind in § 1 des Mietvertrages wie folgt beschrieben:
"... die im Hause H.straße 133, 135, B. 14 gelegenen Räume, und zwar: siehe Zeichnung.
Die vermietete Fläche ist mit ca. 892 m² vereinbart (einschl. Garagen u. Einstellplätze)."
In § 22 Ziffer 4 des Mietvertrages ist vereinbart:
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