BGH - Beschluß vom 22.03.2007
IX ZB 208/05
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 62/05
AG Hamburg, vom 26.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 67a IN 222/05

Rechtsschutzinteresse für Insolvenzeröffnung

BGH, Beschluß vom 22.03.2007 - Aktenzeichen IX ZB 208/05

DRsp Nr. 2007/7518

Rechtsschutzinteresse für Insolvenzeröffnung

Ist das Insolvenzverfahren bereits aufgrund eines anderen Antrags eröffnet worden, so entfällt das Rechtsschutzinteresse für einen gestellten und noch nicht beschiedenen Insolvenzantrag. Dies gilt auch dann, wenn ein Fall prozessualer Überholung in der Rechtsmittelinstanz über den ursprünglich gestellten Antrag eintritt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 6, 7, 34 Abs. 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil ein Fall verfahrensrechtlicher Überholung vorliegt und der Rechtsbeschwerdeführer durch die mit der Rechtsbeschwerde angestrebte Entscheidung nicht besser gestellt werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 104, 220, 221 f.; 110, 77, 85) widerspricht es dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann.