I. Der Kläger begehrt mit seiner beim Arbeitsgericht erhobenen Klage die Feststellung, daß das Umschulungsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 5. Februar 1996 nicht aufgelöst ist. Im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde streiten die Parteien über die Rechtswegzuständigkeit.
Nach § 2 der Satzung der Beklagten ist deren Zweck die Förderung von Bildung und Qualifizierung vornehmlich von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Die Beklagte führt in ihrer Bezirksgeschäftsstelle Unterweser in Bremen ausschließlich Lehrgänge als Auftragsmaßnahmen der Arbeitsämter sowie anderer öffentlicher Kostenträger durch. Die Maßnahmen werden von der Arbeitsverwaltung und diesen Kostenträgern gefördert.
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