OLG Hamm - Beschluss vom 16.09.2002
2 Ss 741/02
Normen:
StPO § 297 § 335 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 1469
VRS 104, 143

Revision, Berufung, Auslegung der Rechtsmittelerklärung des Angeklagten, Prüfung durch das Revisionsgericht

OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2002 - Aktenzeichen 2 Ss 741/02

DRsp Nr. 2002/16028

Revision, Berufung, Auslegung der Rechtsmittelerklärung des Angeklagten, Prüfung durch das Revisionsgericht

»Zur Auslegung der (missverständlichen) Erklärung des Angeklagten, der sich gegen ein gegen ihn ergangenes Urteil wendet.«

Normenkette:

StPO § 297 § 335 ;

Gründe:

I. Der Angeklagte, der algerischer Staatsangehöriger und der deutschen Sprache kaum mächtig ist, ist durch Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 26. Februar 2002 wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten am 27. Februar 2002 Berufung eingelegt. Am 4. März 2002 ging sodann beim Amtsgericht Lüdenscheid ein Schreiben des Angeklagten vom 28. Februar 2002 ein, in dem es heißt: "Hiermit lege ich rewision ein Bezugnehmend auf die Verhandlung am 26-02-002 beim Amtsgericht ludenscheid."

Das Rechtsmittel ist nicht begründet worden. Das Amtsgericht hat das Rechtsmittel als Revision angesehen und im angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, weil entgegen § 345 StPO eine fristgerechte Revisionsbegründung nicht erfolgt sei. Von den nach Ansicht des Amtsgericht sich widersprechende Rechtsmittelerklärungen des Verteidigers und des Angeklagten hat das Amtsgericht diejenige des Angeklagten als maßgebend angesehen.