Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 03.06.2016 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger gemeinschaftlich
a)600.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2017 zu zahlen,
b)zu erklären, dass das Eigentum an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Minden, Blatt 1648, eingetragenen Grundstück Gemarkung G, Flur ##, Flurstück ###, auf die Beklagte übergehen und diese als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden soll
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