Schadensersatz wegen Abbruch von Vertragsverhandlungen
BGH, Urteil vom 15.01.2001 - Aktenzeichen II ZR 127/99
DRsp Nr. 2001/4442
Schadensersatz wegen Abbruch von Vertragsverhandlungen
Im Bereich der nach § 313 Satz 1 BGB zu beurkundenden Rechtsgeschäfte löst der Abbruch von Vertragsverhandlungen, deren Erfolg als sicher anzunehmen ist, durch einen Verhandlungspartner grundsätzlich auch dann keine Schadensersatzansprüche aus, wenn es an einem triftigen Grund für den Abbruch. Die Nichtigkeitsfolge eines Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 313 Satz 1 BGB hat indessen zurückzutreten, wenn sie nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben schlechthin nicht zu vereinbaren ist, etwa weil sie die Existenz des anderen Verhandlungspartners gefährdet oder ihre Geltendmachung eine besonders schwerwiegende Treupflichtverletzung bedeutet.