Der Kläger war seit 1972 Mitgesellschafter und Prokurist, ab 1976 Geschäftsführer der B. GmbH, deren Geschäftsanteile 1975 die St. GmbH & Co übernahm. Laut Nr. 7 des am 15. Mai 1979 geschlossenen Anstellungsvertrages war das Dienstverhältnis des Klägers ab 1. Januar 1982 mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende kündbar. Der Kläger legte mit Schreiben vom 28. Juni 1983 sein Amt als Geschäftsführer nieder, setzte seine Tätigkeit im Vertrieb des Unternehmens aber mit Einverständnis der Gesellschafterin fort.
Am 30. September 1983 stellte die B. ihre Geschäftstätigkeit ein. Das Dienstverhältnis des Klägers übernahm mit Schreiben vom 3. Oktober 1983 die 1976/77 gegründete Beklagte, für die der Kläger fortan mit jährlichen Dienstbezügen von rund 250.000 DM arbeitete.
Mit Schreiben vom 28. Januar 1985 kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis zum 31. März 1985. Der Kläger ist seit 15. April 1985 für ein Konkurrenzunternehmen tätig.
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