Der Kläger ist zusammen mit seinem Bruder, Dr. H. He., dem Geschäftsführer der verklagten GmbH, und drei Schwestern Gesellschafter der Beklagten. Ihre Anteile am Stammkapital der Gesellschaft belaufen sich auf nominal je 18.000,-- DM. Weitere Kapitalanteile von je 5.000,-- DM werden von einer Erbengemeinschaft und einer Stiftung, die beide von Dr. H. He. als Testamentsvollstrecker bzw. als Vorstand vertreten werden, gehalten. Der Geschäftsanteil der Stiftung ist unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Vorzugsstimmrecht in Höhe der dreifachen Zahl der allen übrigen Gesellschafter zusammen zustehenden Stimmen ausgestattet.
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