BGH - Urteil vom 07.11.1985
IX ZR 40/85
Normen:
AGBG § 6 Abs.3; BGB § 766 ;
Fundstellen:
DB 1986, 375
DRsp I(120)152a
DRsp I(138)496a-c
DRsp-ROM Nr. 1992/4067
JR 1986, 279
JuS 1986, 403
MDR 1986, 314
NJW 1986, 928
WM 1986, 95
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Schriftform bei Verbürgung für künftige Ansprüche

BGH, Urteil vom 07.11.1985 - Aktenzeichen IX ZR 40/85

DRsp Nr. 1992/4064

Schriftform bei Verbürgung für künftige Ansprüche

»a) Verspricht der Bürge, für alle, auch künftige, der Höhe nach nicht feststehende Forderungen gegen den Hauptschuldner aus dessen Geschäftsverbindung mit einer Bank oder Sparkasse einzustehen, so ist zur Wahrung der Schriftform nicht erforderlich, daß in der Urkunde ein Höchstbetrag festgelegt oder auf die unbeschränkte Höhe der Bürgschaft hingewiesen wird. b) Die Unwirksamkeit von Bestimmungen eines Bürgschaftsvertrages ist unerheblich, wenn er mit oder ohne Ergänzung durch das dispositive Recht nach den gesetzlichen Normen durchgeführt werden kann.«

Normenkette:

AGBG § 6 Abs.3; BGB § 766 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaft in Anspruch.

Die Klägerin richtete an die Firma T.-R., Radio-Fernsehfachgeschäft, zu Händen des Ehemanns der Beklagten unter dem 30. Juni 1977 folgendes Schreiben:

"... und sind gerne bereit, Ihnen auf Konto Nr. 3032825 einen Bargeldkredit von DM 30.000 einzuräumen.

Entsprechend den Gepflogenheiten im kurzfristigen Kreditgeschäft haben wir unsere Zusage zunächst bis zum 30. Juni 1978 befristet. ...