BGH - Urteil vom 08.11.2001
IX ZR 46/99
Normen:
AGBG §§ 3 9 ; BGB § 765 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1130
WM 2002, 919
WM 2002, 919
ZIP 2002, 167
ZIP 2002, 167
Vorinstanzen:
KG,

Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft; Formularmäßige Erweiterung der Zweckerklärung

BGH, Urteil vom 08.11.2001 - Aktenzeichen IX ZR 46/99

DRsp Nr. 2002/419

Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft; Formularmäßige Erweiterung der Zweckerklärung

1. Eine Bürgschaft für einen Kontokorrentkredit umfaßt auch Ansprüche aus dessen Verlängerung, wenn dieser aus rechtlichen Gründen nur zeitlich begrenzt gewährt werden konnte und die Verlängerung bereits bei der Verbürgung ins Auge gefaßt war. 2. Eine Bürgschaft ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Bürge sich in einem Umfang verpflichtet, der seine gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse weit übersteigt, und durch weitere, dem Gläubiger zurechenbare Umstände bei Vertragsschluß zusätzlich so erheblich belastet wird, daß ein unerträgliches Gleichgewicht der Vertragspartner entsteht. Solche Belastungen können sich insbesondere daraus ergeben, daß der Gläubiger die geschäftliche Unerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des Bürgen ausnutzt oder ihn auf andere Weise in seine Entschließungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt.