Die Parteien streiten über die Wirksamkeit kollidierender Sicherungsabtretungen.
Die Klägerin, eine österreichische Bank, gewährte der H. GmbH (künftig: H.), einer deutschen Teehandelsgesellschaft, Kredit. Als Sicherheit ließ sie sich alle Forderungen der H. gegen nicht in Deutschland ansässige Abnehmer abtreten. In Nr. 4 des Globalzessionsvertrages vom 19./23. Juli 1993 heißt es u.a.:
"Auslandsforderungen, die nicht von der Abtretung erfaßt werden sollen, da sie über andere Banken finanziert sind, müssen bei der Übermittlung der Offenen-Posten-Liste z.B. handschriftlich "als nicht von der Abtretung umfaßt" gekennzeichnet werden.
Diese Kennzeichnung hat ab dem erstmaligen Aufscheinen der Forderung auf der OP-Liste regelmäßig aufzuscheinen. Sollte eine Forderung auch nur ein Mal nicht wie ausgeführt gekennzeichnet worden sein, so ist die Abtretung an Sie unwiderruflich rechtsgültig."
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