BGH - Urteil vom 08.12.1998
XI ZR 302/97
Normen:
BGB § 138 Abs. 1, § 398 ;
Fundstellen:
BB 1999, 387
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Globalzession 7
BGHR BGB § 398 Globalabtretung 2
DB 1999, 329
DRsp I(128)233c
IPRax 2000, 128
JZ 1999, 404
MDR 1999, 369
NJW 1999, 940
NZI 1999, 76
WM 1999, 126
ZIP 1999, 101
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Sittenwidrigkeit einer Globalzession

BGH, Urteil vom 08.12.1998 - Aktenzeichen XI ZR 302/97

DRsp Nr. 1999/996

Sittenwidrigkeit einer Globalzession

»Eine Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank ohne dingliche Teilverzichtsklausel ist in der Regel sittenwidrig, soweit sie auch Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muß und abtritt.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1, § 398 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit kollidierender Sicherungsabtretungen.

Die Klägerin, eine österreichische Bank, gewährte der H. GmbH (künftig: H.), einer deutschen Teehandelsgesellschaft, Kredit. Als Sicherheit ließ sie sich alle Forderungen der H. gegen nicht in Deutschland ansässige Abnehmer abtreten. In Nr. 4 des Globalzessionsvertrages vom 19./23. Juli 1993 heißt es u.a.:

"Auslandsforderungen, die nicht von der Abtretung erfaßt werden sollen, da sie über andere Banken finanziert sind, müssen bei der Übermittlung der Offenen-Posten-Liste z.B. handschriftlich "als nicht von der Abtretung umfaßt" gekennzeichnet werden.

Diese Kennzeichnung hat ab dem erstmaligen Aufscheinen der Forderung auf der OP-Liste regelmäßig aufzuscheinen. Sollte eine Forderung auch nur ein Mal nicht wie ausgeführt gekennzeichnet worden sein, so ist die Abtretung an Sie unwiderruflich rechtsgültig."