BGH - Urteil vom 12.03.1998
IX ZR 74/95
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1498
BB 1998, 866
DB 1998, 1027
DRsp I(111)245b
DRsp I(128)229b
MDR 1998, 730
NJW 1998, 2047
WM 1998, 856
ZIP 1998, 684
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bielefeld,

Sittenwidrigkeit einer Sicherungsvereinbarung wegen Übersicherung

BGH, Urteil vom 12.03.1998 - Aktenzeichen IX ZR 74/95

DRsp Nr. 1998/6649

Sittenwidrigkeit einer Sicherungsvereinbarung wegen Übersicherung

»Zur Sittenwidrigkeit wegen ursprünglicher Übersicherung.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 25. September 1990 Verwalter im Konkurse über das Vermögen der R. M. KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Zuvor war er Sequester gewesen. Die Beklagte war die Hausbank der Gemeinschuldnerin. Diese schuldete ihr aus Kreditgewährung rund 1,35 Mio DM. Als Sicherheit hatte die Gemeinschuldnerin der Beklagten unter anderem - jeweils formularmäßig - am 22. Dezember 1982 ihr Warenlager und am 23. Dezember 1987 ihre sämtlichen Außenstände übertragen.

Am 3. September 1990 verkaufte die Beklagte ihre Forderungen aus den der Gemeinschuldnerin gewährten Krediten nebst den dafür bestellten Sicherheiten für 700.000 DM an die als "Auffanggesellschaft" gegründete M. P. GmbH & Co. KG. Die Rechte aus den Sicherungsübertragungen wurden am selben Tage auf die GmbH & Co. KG übertragen. Der Kläger als Sequester und die Gemeinschuldnerin stimmten zu.