Der Kläger ist seit dem 25. September 1990 Verwalter im Konkurse über das Vermögen der R. M. KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Zuvor war er Sequester gewesen. Die Beklagte war die Hausbank der Gemeinschuldnerin. Diese schuldete ihr aus Kreditgewährung rund 1,35 Mio DM. Als Sicherheit hatte die Gemeinschuldnerin der Beklagten unter anderem - jeweils formularmäßig - am 22. Dezember 1982 ihr Warenlager und am 23. Dezember 1987 ihre sämtlichen Außenstände übertragen.
Am 3. September 1990 verkaufte die Beklagte ihre Forderungen aus den der Gemeinschuldnerin gewährten Krediten nebst den dafür bestellten Sicherheiten für 700.000 DM an die als "Auffanggesellschaft" gegründete M. P. GmbH & Co. KG. Die Rechte aus den Sicherungsübertragungen wurden am selben Tage auf die GmbH & Co. KG übertragen. Der Kläger als Sequester und die Gemeinschuldnerin stimmten zu.
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