BGH - Beschluß vom 28.02.2002
IX ZR 153/00
Normen:
BGB §§ 765 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BKR 2002, 677
NJW-RR 2002, 1130
NZG 2002, 725
WM 2002, 923
WM 2002, 923
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsversprechens wegen Überforderung des Bürgen

BGH, Beschluß vom 28.02.2002 - Aktenzeichen IX ZR 153/00

DRsp Nr. 2002/4442

Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsversprechens wegen Überforderung des Bürgen

1. Die für Gesellschafterbürgschaften geltenden Grundsätze kommen bei Krediten an gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung ebenfalls zur Anwendung. Daher ist auch ein Bürgschaftsversprechen eines Mönchs, der das Armutsgelübde abgelegt hat und finanziell kraß überfordert wurde, wirksam, wenn der Gläubiger davon ausgehen kann, daß es diesem persönlich wichtig ist, daß die Gesellschaft ihre Aufgaben erfüllen kann und nicht insolvent wird. Auf eine Absicht, Gewinn zu erzielen, kommt es nicht an. 2. Die Bürgschaft einer finanziell überforderten Person ist in der Regel gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Gläubiger das den Bürgen treffende Risiko schuldhaft verharmlost hat, da der Bürge hierdurch in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt wird.

Normenkette:

BGB §§ 765 138 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).