LG Berlin - Beschluss vom 01.02.2011
51 T 80/11
Normen:
ZPO § 766;
Fundstellen:
Info M 2011, 199
WuM 2011, 415
JurBüro 2011, 495
DGVZ 2011, 172
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof, - Vorinstanzaktenzeichen 35 M 267/11

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen eine Räumungsankündigung an die Mieter des Hauses eines Schuldners ist nicht begründet; Zurückweisung einer Erinnerung gegen eine Räumungsankündigung an die Mieter des Hauses eines Schuldners

LG Berlin, Beschluss vom 01.02.2011 - Aktenzeichen 51 T 80/11

DRsp Nr. 2013/10009

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen eine Räumungsankündigung an die Mieter des Hauses eines Schuldners ist nicht begründet; Zurückweisung einer Erinnerung gegen eine Räumungsankündigung an die Mieter des Hauses eines Schuldners

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 01.02.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 766;

Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen eine die Mieter des Hauses, des Schuldners betreffende Räumungsankündigung. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.