Die sofortige Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 01.02.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen eine die Mieter des Hauses, des Schuldners betreffende Räumungsankündigung. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
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