Abweichend von der Lohnsteuerjahresanmeldung 1996 des Klägers - er ist als Rechtsanwalt selbständig tätig - vom 17. Januar 1997, die ausschließlich nach § 40 a Abs. 2 EStG lohnsteuerpauschalierte Teilzeitbeschäftigte mit Arbeitslöhnen von insgesamt 5.225,-- DM betrifft, setzte das Finanzamt - ausgehend von einer pauschalierten Lohnsteuer in Höhe von 1.045,-- DM - mit Bescheid vom 20. Februar 1997 den Solidaritätszuschlag mit 78,37 DM fest. Mit seiner nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens (Einspruchsentscheidung vom 7. November 1997) erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags mit der Begründung, dass die Erhebungsgrenzen des § 3 Abs. 3 i.V.m. Absatz 1 Nr. 3 SolZG 1995 (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) i.V.m. § 51 a Abs. 2 a EStG nicht erreicht seien. Die Erhebungsgrenzen seien auch beim Lohnsteuerpauschalierungsverfahren zu beachten. Die anderweitige Handhabung durch das Finanzamt verstoße gegen den Gleichheitssatz.
Der Kläger beantragt,
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