EStG (1999-2001) § 3 Nr. 39 ; SGB IV (1999-2001) § 8 Abs. 1 Nr. 1, $ 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 552
BFH/NV 2008, 1597
BFHE 220, 177
BStBl II 2009, 147
DB 2008, 1783
Vorinstanzen:
FG Münster - 10 K 3345/03 L - 3.11.2004 (EFG 2005, 262),
Sozialrechtliches Entstehungsprinzip für Beurteilung der Steuerfreiheit von Arbeitslohn aus geringfügiger Beschäftigung maßgeblich; Berechnung der Lohnsteuer allein nach einkommensteuerlichen Grundsätzen; Behandlung tariflich geschuldeter Sonderzuwendungen bei der Bemessung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags; Zweck der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG
BFH, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen VI R 57/05
DRsp Nr. 2008/14986
Sozialrechtliches Entstehungsprinzip für Beurteilung der Steuerfreiheit von Arbeitslohn aus geringfügiger Beschäftigung maßgeblich; Berechnung der Lohnsteuer allein nach einkommensteuerlichen Grundsätzen; Behandlung tariflich geschuldeter Sonderzuwendungen bei der Bemessung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags; Zweck der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG
»1. Ob ein nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfreies Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielt wird, beurteilt sich ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Die Geringfügigkeitsgrenze ist auch unter Einbeziehung tariflich geschuldeter, aber tatsächlich nicht ausgezahlter Löhne zu bestimmen (sozialversicherungsrechtliches "Entstehungsprinzip").2. Der Einkommensteuer unterliegt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung nur der tatsächlich zugeflossene Arbeitslohn ("Zuflussprinzip").«
Normenkette:
EStG (1999-2001) § 3 Nr. 39 ; SGB IV (1999-2001) § 8 Abs. 1 Nr. 1, $ 14 Abs. 1 ;
Gründe:
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