Auf die Revision der Klägerin werden der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juni 2008 und das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. November 2006 aufgehoben, soweit sie die Klage gegen die beitragsrechtlichen Regelungen in den angegriffenen Bescheiden der Beklagten betreffen.
Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2006 wird im vorstehend genannten Umfang aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
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