I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt eine Reparaturwerkstatt und einen Handel mit Kfz.
Beim Verkauf von Kfz bot er den Käufern den Abschluss einer Garantievereinbarung an. Dieser lagen in den Streitjahren 1996 bis 1998 die "Garantiebedingungen B 196" zugrunde.
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