BayObLG - Beschluß vom 16.09.1994
2Z AR 42/94
Normen:
BGB § 745 ; ZPO § 36 Nr. 6 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 588

Streitigkeiten der Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Teileigentum

BayObLG, Beschluß vom 16.09.1994 - Aktenzeichen 2Z AR 42/94

DRsp Nr. 1995/1240

Streitigkeiten der Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Teileigentum

»1. Über Streitigkeiten der Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Teileigentum (Tiefgarage) sind die Prozeßgerichte zuständig. 2. Beschlüsse der Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft können nicht angefochten werden. Es kann jedoch Klage auf Feststellung der Nichtigkeit erhoben werden.«

Normenkette:

BGB § 745 ; ZPO § 36 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Miteigentümer des Teileigentums Tiefgarage in einer Eigentumswohnanlage.

In der Versammlung der Miteigentümer vom 4.5.1993 wurden mehrere Beschlüsse gefaßt; u.a. wurde beschlossen (TOP 4), daß die durch die Erneuerung der Bodenlamellen entstandenen Kosten in Höhe von rund 100.000 DM auf alle Miteigentümer umgelegt werden.

Die Antragsteller haben gegen mehrere Beschlüsse, u.a. auch gegen den Beschluß zu TOP 4, beim Amtsgericht (Wohnungseigentumsgericht) "Einspruch erhoben" und sich überdies gegen den auf sie jeweils entfallenden Anteil an der Sonderumlage in Höhe von zunächst 2.222,22 DM und dann 1.636,14 DM gewandt.