Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 21. September 2010 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 7. Mai 2010 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, die linke (größere) Garage im Haus D. - straße 7 in Duisburg zu räumen und an die Kläger herauszugeben.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen.
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