Der Beklagte übernahm am 29. März 1977 gegenüber der klagenden Bank für deren Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen die H. & H. Druckereimaschinen GmbH (künftig: GmbH oder Hauptschuldnerin) die selbstschuldnerische Bürgschaft. Die Bürgschaftsurkunde enthält in Nr. 4 folgende Regelung:
"Zahlungen haben aufgrund Ihrer (der klagenden Bank) Anforderungen zu erfolgen. Als Nachweis Ihrer jeweiligen Ansprüche gegen den Hauptschuldner genügt Ihr Buchauszug."
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